Kurzbeitragssatzung

1. Ä n d e r u n g s s a t z u n g
der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages
in der Stadt Gernrode
(Kurbeitragssatzung)


Auf Grund des § 6 (1) GO LSA vom 05.10.1993 (GVBL. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Januar 2001 (GVBL. LSA S. 2), und des § 9 KAG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (GVBL. LSA S. 526) hat der Stadtrat der Stadt Gernrode in seiner Sitzung am 25.10.2001 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:


Artikel 1


(1) § 6 (1) erhält folgende Fassung:

Der Kurbeitrag beträgt pro Übernachtung 1 €.


(2) § 7 (1) erhält folgende Fassung:


Der Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages zahlen, der zum Aufenthalt des ganzen Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 30 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet. Kurbeitragspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten.


Der Jahreskurbeitrag beträgt: 30 €


(3) § 13 erhält folgende Fassung:


Zuwiderhandlungen gegen § 11 Abs. 2 (Nichtübertragbarkeit der Jahreskurkarte) sowie § 12 (Meldepflichten) dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA und können mit einer Geldbuße bis zu 10.226 € (§ 16 Abs. 3 KAG LSA) geahndet werden.


Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.


Gernrode, 25.10.2001



gez. Werner Grundmann
Bürgermeister
 
 
 
 
S A T Z U N G
über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Gernrode/Harz
(Kurbeitragssatzung)


Aufgrund des § 6 (1) der Gemeindeordnung für das Land Sachsen‑Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 03. Februar 1994 (GVBL. LSA S. 164) und des § 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen‑Anhalt (KAG‑LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBL. LSA S. 105) hat der Stadtrat der Stadt Gernrode/Harz in seiner Sitzung am 22.02.1996 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Gernrode/Harz ist staatlich anerkannter Erholungsort.

Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die Kultur‑, Tourismus‑ und Erholungszwecken dienen, erhebt die Stadt einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Art und Weise gedeckt wird.

Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2
Erhebungsgebiet

Das Erhebungsgebiet ist die Stadt Gernrode/Harz.

§ 3
Beitragspflichtige

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemarkung Gernrode/Harz aufhalten, ohne in ihr eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird.

(2) Beitragspflichtig ist auch, wer im Erhebungsgebiet Zweitwohnungsinhaber (Eigentümer, Miteigentümer, Dauermieter oder vergleichbarer Nutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit) ist, wenn er daneben eine Hauptwohnung hat.




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§ 4
Befreiung

(1) Vom Kurbeitrag sind befreit:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

2. Jede fünfte und weitere Person einer Familie.

3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und ‑söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits‑ oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.

4. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten.

5. Blinde und Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 v. H. beträgt, sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, sofern sie nicht selbst die Fremdenverkehrseinrichtungen in Anspruch nehmen.

6. Bettlägerige Kranke und andere Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu benutzen.

7. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kongressen für die ersten 3 Tage. Wird der Aufenthalt über diese Zeit verlängert, ist der Beitrag für die gesamte Dauer des Aufenthaltes zu bezahlen.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung sind von den Berechtigten nachzuweisen.

§ 5
Teilbefreiungen

(1) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v. H., aber mindestens 50 v. H. beträgt, werden nur zu 50 v. H. des maßgeblichen Kurbeitrages nach § 5 herangezogen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Kindern und Jugendlichen von 6 ‑ 14 Jahren, Schülern, Auszubildenden und Studenten wird nur die Hälfte des maßgeblichen Kurbeitrages erhoben.

(3) Die Stadt ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen den Kurbeitrag auf Antrag, abweichend von den in dieser Satzung genannten Beiträgen, festzusetzen. Der Antrag ist umgehend nach Eintritt des Be-freiungsgrundes zu stellen.

(4) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von den Berechtigten nachzuweisen.



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§ 6
Beitragshöhe

(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Übernachtung 1,00 DM

(2) Bei einer Familie werden höchstens vier Personen der Berechnung des Kurbeitrages zugrunde gelegt. Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die ihrem Haushalt angehörenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenem Einkommen.

§ 7
Pauschalisierung

(1) Der Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt des ganzen Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 30 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet. Kurbeitragspflichtige im Sinne des §3 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häu-figkeit ihres Aufenthaltes, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten.

Der Jahreskurbeitrag beträgt: 30,-- DM

(2) Die Stadt wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Trägern von Freizeitanlagen, Campingplätzen und kirchlichen Einrichtungen eine jeweils auf ein Jahr befristete Vereinbarung zu treffen, mit der die Beitragsforderung gegen die sich dort aufhaltenden kurbeitragspflichtigen Personen pauschal abgegolten werden.

§ 8
Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres
erhoben.

§ 9
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft

Die Festsetzung des Kurbeitrages, die Erteilung des Bescheides sowie die Einziehung und Entgegennahme des Kurbeitrages erfolgt durch die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz im Auftrag der Stadt Gernrode/Harz.

§ 10
Entstehen der Beitragspflicht

(1) Die Kurbeitragspflicht nach S 3 Abs. 1 entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit
Tag der Abreise.

Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Kalenderjahres.



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(2) Die Kurbeitragspflicht nach § 3 Abs. 2 entsteht mit der Begründung des Eigentümers oder des sonstigen
Nutzungsrechts an der Wohnungseinheit.

§ 11
Beitragserhebung, Fälligkeit

(1) Der Kurbeitrag ist am ersten Werktag nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der Stadt Gernrode/Harz oder der von ihr beauftragten Stelle zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gemäß § 12 erfolgt. Kurbeitragspflichtige haben der Stadt Gernrode/Harz die zur Feststellung eines für die Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor‑, und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An‑ und Abreisetag, Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen) auf vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Der Jahreskurbeitrag wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Er ist grundsätzlich am 01.04. eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Entsteht die Beitragspflicht erst nach diesem Zeitpunkt, so wird der Jahreskurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte/Jahresgästekarte ausgegeben, die den Namen, das Geburtsdatum, den Tag der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise des Beitragspflichtigen enthält. Die Gästekarte/Jahresgästekarte ist eine Harzgastkarte und gilt in allen Orten, die Mitglied des HVV sind.

(2) Die Gästekarte/Jahresgästekarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Einrichtungen gemäß § 1 Satz 2 oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte/Jahresgästekarte ersatzlos eingezogen.

(3) Für die verlorengegangenen Gästekarten/Jahresgästekarten können Ersatzgästekarten ausgestellt werden.

(4) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Gernrode/Harz an die Abgabepflichtigen oder die Wohnungsgeber halten.

§ 12
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt, ist verpflichtet, die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen der Stadt Gernrode/Harz am ersten Werktag nach deren Ankunft zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Stadt Gernrode/Harz abzuliefern. Die Meldepflichtigen genügen ihrer Pflicht, indem sie die von der Stadt Gernrode/Harz vorgeschriebenen und von den Kurbeitragspflichtigen mit den Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ausgefüllten Meldevordrucke der Stadt Gernrode/Harz mit der Ablieferung des Kurbeitrages vorlegen.







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(2) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen den Inhabern von Sanatorien, Kur und Rehabilitationseinrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem anerkannten Fremdenverkehrsgebiet eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 zu haben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

(4) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Gäste am Tag der Ankunft mit Angaben über Namen, Alter, Anschrift, Ankunfts‑ und Abreisetag einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragten sind berechtigt, die Belegung der Gästebetriebe, der Zweitwohnungen und Appartements zu kontrollieren und Einsicht in die Buchungsunterlagen der örtlichen Reiseleitung zu nehmen.

(5) Für Verlängerungen des Aufenthaltes in den Kurgebieten gelten die Vorschriften der Absätze 1 ‑ 4 entsprechend.

(6) Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in ihrer jeweils neuesten Fassung an gut sichtbarer Stelle einer jeden Wohnung oder eines jeden Zimmers auszuhängen.

(7) Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Gästekarten haftet der Wohnungsgeber.

S 13
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 11 Abs. 2 (Nichtübertragbarkeit der (Jahres -Kurkarte) sowie § 12 (Meldepflichten) dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG‑LSA und können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM (§ 16 Abs. 3 KAG-LSA) geahndet werden.


§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kurbeitragsatzung vom 24.05.91 außer Kraft.

Gernrode/Harz, den 22.02.96

G r u n d m a n n
Bürgermeister
 
 
 

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  • 25.06.2013  
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